§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§
25) gleichzeitig von
mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs.
4 angewendet wird.
Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und
Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis
Bezüge
oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder
2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne
des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge
im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.

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