Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 71 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von
mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird.
Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und
Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge
oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere
Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.