Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 69 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

§ 69. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte
Gruppen von
- Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
- Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für
Gebietskörperschaften durchführen,
- Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,
Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33,
62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag
für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens
7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der
Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der
Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
(2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken-
oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind
22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich
übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat
ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben
die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel
ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1
auszuweisen.
(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten,
soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die
auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen
Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein
Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen.
(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972,
durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22%
Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln.
(5) Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67
Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
(6) Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer,
soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8
lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.