Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 66 Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des
Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen
(Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug
der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und
Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß
§ 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und
auf volle Cent zu runden.
(2) Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der
Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes
abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum
beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag
sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
(3) Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des
Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu
360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der
Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie
Tage miteinzubeziehen.