Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 65 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

§ 65. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid
zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe
getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen
Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis
30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die
Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder
für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.