Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 64 Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

§ 64. (1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage
beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu
nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein
niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
(2) Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den
Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die
Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem
Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
auszuhändigen.