Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 61 Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des
Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das
Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser
Anweisungen selbst vornehmen.