Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 60 Vermerk in der Haushaltsliste

§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde
dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt
werden. Zu diesem Zweck hat
1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung
der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist,
diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der
Haushaltsliste mitzuteilen,
2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht
eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang
der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.