|
§ 6 Bewertung
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter
des
Betriebsvermögens gilt folgendes:
1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung
nach den §§ 7 und 8,
anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und
bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares
Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des
ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei
Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der
Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über
den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind
mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist
der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei
Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann
der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den
Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der
letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht
zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch
angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der
Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die
Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz
des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden
Teilwertes zulässig.
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
3. Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im
Jahr
der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten
anzusetzen
- in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag
und aufgenommenem Betrag und
- in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar
zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.
Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der
Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig
oder entsprechend abweichenden handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.
4. Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme
anzusetzen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung
anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für
Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage
- Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb
der letzten zehn Jahre,
- sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres
vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt
und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur
Erzielung von Einkünften verwendet worden sind.
Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte
verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung
oder
an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu
vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach §
31 zu
erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten
anzusetzen.
6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
(Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb
(Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom
Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären, wenn
- der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
- der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen
Betriebes ist,
- der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft
wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
- bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung
oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.
Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb
(Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem
Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
8. a) Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter
mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.
b) Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die
Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
9. a) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines
Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat
der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen
Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen
(Buchwertfortführung).
b) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter
unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger
als
Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden
müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher
Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).
10. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend
gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln
(§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3
Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6)
oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16
angeschafft
oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus
anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
11. Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (§
12 Abs. 1 und
Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes,
auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist
als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen
werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
12. Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes
1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als
Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu
behandeln.
13. Werden nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung im handelsrechtlichen
Jahresabschluß eines späteren Wirtschaftsjahres
Investitionsfreibeträge (§ 10), Rücklagen
nach § 11, die
Übertragung stiller Reserven oder Übertragungsrücklagen
(§ 12)
ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter
einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§
13) oder
gemäß Z 2 lit. c abgeschriebene Auslandsforderungen aufgewertet
(Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den
steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen
Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
eine
Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei
Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören,
den
höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen,
als es sich um eine Beteiligung im Sinne des §
228Abs. 1 HGB
handelt.
14. a) Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine
Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis
des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten
des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine
Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
b) Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und
sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§
1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne
der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz
fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die
Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und
Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des
Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem
Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu
beziehen.
15. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§
3 Abs. 1
Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge
anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes
entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und
Freianteile ergeben.
16. Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der
Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter
und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung
als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden.
Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der
diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der
Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er
bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der
Eröffnung des Betriebes und in den folgenden
Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der
Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der
Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls
anzusetzen.

|