Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 59 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte

§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr
bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende
Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag
für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses
Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des
Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr
voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch
Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft
(Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge
der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel
einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene
Lohnsteuer nachzufordern.