Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 57 Steuerabsetzbeträge

§ 57. (1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich
steht jedem Arbeitnehmer zu.
(2) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3
Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit
einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger,
der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
3. a) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 128/1997)
b) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 31/1998)
(3) Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein
Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu,
wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis bezieht.
(4) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem
Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder
Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1
nicht zu.
(5) § 33 Abs. 8 ist anzuwenden.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder
des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der
Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der
Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab
dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.