§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen
nur durch
die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich
unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene
Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.