Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 54 Mehrere Lohnsteuerkarten

§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn
(§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des
§ 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder
weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk
,,Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG'' zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung
des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge
hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
2 600 S 600 S 100 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende
Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
4 810 S 1 110 S 185 S.
Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten
Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten
Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte
ist die vorher ausgeschriebene als ,,Erste'' zu bezeichnen. Eine
Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als ,,Erste Lohnsteuerkarte''.
(4) Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten
und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung
hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher
Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines
automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder
durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt
der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen.