Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 53 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 53. (1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten,
nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der
Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter
Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen
Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1)
eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer
Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die
Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31.
Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf
deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß
folgende Angaben enthalten:
- Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
- Name und Adresse des Arbeitnehmers.
Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die
entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt
werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das
Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.