Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 49 Verpflichtung der Gemeinde

§ 49. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener
Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer -
ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - im Zeitpunkt
der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten
auszuschreiben
1. für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die
Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf,
ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1
eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der
Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt
befindet,
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der
Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung
nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der
Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den
Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der
Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen