Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 48 Lohnsteuerkarte

§ 48. (1) Der Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung
vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von
Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu
lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer
Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende
Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den
pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne
Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit
dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann
aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten
für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.