Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 46 Abschlußzahlungen

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf
veranlagte Einkünfte entfallen.
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit
vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag
nach § 41 Abs. 3 fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine
oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die
im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur
insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
ersetzt wurde.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der
Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der
Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)