§ 43 Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
von
Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die
Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188
BAO),
verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung
der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung
anzuwenden.
(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß
§ 31
ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

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