Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 39 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der
Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt
eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.
Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben
Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro
nicht übersteigen.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der
Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der
Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.