Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 32 Gemeinsame Vorschriften

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
1. Entschädigungen, die gewährt werden
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer
Leistungen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die
Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf
eine solche oder
c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der
Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung
nachweisbar unmittelbar droht, oder
d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise
Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des
Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den
Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten,
nachweisbar unmittelbar droht.
2. Einkünfte aus
- einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener
Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
- einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 4 oder
- einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5
bis 7,
und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem
verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein
laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von
Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen
Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen.
Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind
sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen
Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
3. Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb
von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
4. Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:
a) Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und
Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder
erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und
Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.
b) ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer
nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß §
34
des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die
Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner
seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich
maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der
Stifter diese Werte nachweist.