Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 26 Leistungen des Arbeitgebers,die nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
nicht:
1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der
Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische
Berufskleidung handelt (zB Uniformen).
2. Beträge,
- die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn
auszugeben (durchlaufende Gelder)
- durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersätze).
3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die
Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet
werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht
Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
4. Beträge, die aus Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder
und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,
Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus
antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort
(Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis
6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese
Regelung anzuwenden.
a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten
zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro
pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel
gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden
zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne
des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des
Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht
das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu
15 Euro berücksichtigt werden.
d) Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden.
e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks
nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten
zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt
werden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten
Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr
liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines
Massenbeförderungsmittels befördern läßt.
6. Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer
Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort
oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung
ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt
auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den
Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz
a) der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sowie seine Kinder (§ 106) unter
Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels
(Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum
neuen Wohnort
b) der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut
(Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines
Ehegatten und seiner Kinder
c) sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen
(Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15
des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.
d) des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu
entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe
seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen
Kündigungstermin noch zahlen muß.
7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an
ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen
gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an
Privatstiftungen im Sinne der § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b und c
leistet. Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des
Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise
anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der
Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht,
geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für
Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder
als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.
c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder
vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen
von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger,
ausgenommen ein Versicherungsunternehmen, geleistet werden.
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine
MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher
Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw.
von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie
Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften), weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66
geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder
gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das
Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder
als Überweisung der Abfertigung an ein
Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung
der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen
Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten
Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung
der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.
8. Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1
lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich.