Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 25 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie
ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten
Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
sieht dies vor.
b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2
beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden
Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmung fehlt.
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer
Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren
Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind
diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene
Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich
selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu
erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a
oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine
Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es
sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung
einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese
Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales
Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit
Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen.
Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen, soweit eine
ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11,
soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und
Vorteile aus Unterstützungskassen.
d) Bezüge und Vorteile aus Mitarbeitervorsorgekassen
(MV-Kassen).
3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind
nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge
aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf
Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als
Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu
erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a
in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge
entfallenden Pensionen steuerfrei.
b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen
Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht.
d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne
der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im
Sinne des Bezügegesetzes und des
Verfassungsgerichtshofgesetzes.
b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien,
Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf
Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge,
Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die
Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder
einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren
Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des
Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich
Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten
sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften
auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese
Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung
vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und
zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu
Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter
fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge
von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an
Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, ausgenommen
Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob
es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein
Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst
Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.