Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 24 Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den
der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen
übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder
der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als
Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen
Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
(3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im
Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die
Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht
veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins
Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem
mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten
der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der
Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er
bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von
7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder
eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von
7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
- wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3
Gebrauch gemacht wird,
- wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
- wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen
ist.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der
sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag
ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder
Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des
Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
(6) Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist oder
- wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt,
so unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen
gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz
des Steuerpflichtigen gewesen sein,
2. das Gebäude darf weder
- ganz oder zum Teil veräußert werden,
- ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher
Einkünfte überlassen noch
- überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und
3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden
sein.
Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes
vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter
Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im
Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die
nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern. Sind die
stillen Reserven deswegen zu versteuern (nachzuversteuern), weil das
Gebäude im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen wird,
so sind die zu versteuernden (nachzuversteuernden) stillen Reserven
über Antrag beginnend mit dem Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn
versteuert (nachversteuert) wird, auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt
als Einkünfte anzusetzen. § 37 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(7) Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das
Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die
gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder
Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des
Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach
dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen.