Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich
aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34
und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7
vortragsfähig sind negative Einkünfte
- aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften,
wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen
allgemein angeboten wird
- und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus
derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung
Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das
Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten
unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen
Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser
Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu
berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt
Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren
nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften
aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind,
können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte
verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste
im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in
den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu
verrechnen.
2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können
nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im
laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den
folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen.
Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter
Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze
nicht abgezogen werden können.
3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der
Einkünfte enthalten sind
- Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1) oder
- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus
der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters
Liquidationsgewinne,
sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht
anzuwenden.
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die
Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem
Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen
sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der
Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines
einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das
Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende
(§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens
für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet.
(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt
oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen
Stichtag umgestellt wird.
(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag
ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und
das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß
zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines
Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.