Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 128 Anmeldung des Arbeitnehmers

§ 128. Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter
Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität
nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
- Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben,
ist das Geburtsdatum anzuführen.