Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte

§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht
mehr anzuwenden.
(2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte
Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998
aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
(3) Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag
vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens 31. Dezember 1994
weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der
Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag
nicht mehr zu berücksichtigen.