Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 123 Kapitalertragsteuer

§ 123. (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne
des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31.
Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne
des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
(2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge
gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei
Fälligkeit im
1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%
2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %
3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%
4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.
(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die
Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß
§ 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit
vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser
Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu
erheben wäre.
(4) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 3 gilt Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 400/1988 für Zeiträume bis 31. Dezember 1992
und Art. I Z 16 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 in
Verbindung mit § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 12/1993 für Zeiträume bis 30. Juni 1996. Die Kapitalertragsteuer
ist gemäß § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die
auf Zeiträume nach dem 30. Juni 1996 entfallen. Dies gilt auch für
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes
Jahr eintritt. Abweichend von § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1996 fällig werden, bei Fälligkeit
im
3. Kalendervierteljahr 1996 .................................. 23%
4. Kalendervierteljahr 1996 .................................. 24%.
(5) Die Optionsfrist im Sine (Anm.: richtig: Sinne) der Z 17 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere,
die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen
waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge
gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig
geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den
Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein
Betrag von je 1,5%
dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von
je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre
der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.