Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 12 Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier
Betrag

§ 12. (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei
aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten
Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die
Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den
Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes
gehört hat und
2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden
sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird;
§ 10 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder
Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude,
die nach § 8 Abs. 2 abgeschrieben wurden.
(3) Eine Übertragung ist nur zulässig auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter
Satz) von
1. körperlichen Wirtschaftgütern (Anm.: richtig:
Wirtschaftsgütern), wenn auch die stillen Reserven aus der
Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
2. unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven
aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern
stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Grund
und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn nach § 5 ermittelt wird
und wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und
Boden stammen.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von
(Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und
von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus
der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an
Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig. Bei
Steuerpflichtigen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr
ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 die Übertragung
stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 15. Februar 1996
angeschafft werden, nach den für die Veranlagung 1995 geltenden
Bestimmungen möglich.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge
höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines
solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch
nicht.
(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um
die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
(6) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer
Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß,
Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet werden.
(7) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer
steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im
selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert
auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in
dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem
Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.
Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt
für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.
(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
- im Falle des Abs. 4 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden
des Wirtschaftsgutes,
- sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des
Wirtschaftsgutes
nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen
werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen
(steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von
Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen
Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden
ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien
Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach Abs. 3.
Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der
Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden
Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, daß eine Übertragung in
zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum 30. September 1996
anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge)
zulässig ist.