Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 11a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

§ 11a. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis
zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten
Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung).
Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den
der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne,
die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter
die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen.
Der Betrag von 100 000 € (Abs. 1) ist bei den Mitunternehmern mit
einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der
Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines
Betriebes hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise
unter Anwendung des Abs. 1 begünstigt besteuert werden kann.
(3) Sinkt in einem folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das
Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen. Nachzuversteuern ist
höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben
Wirtschaftsjahren nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die
Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des
zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
(4) Sind in einem Wirtschaftsjahr, in dem aus diesem Betrieb ein
Verlust entsteht, die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
gegeben, kann der nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit dem
Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden. Im Falle einer
Nachversteuerung ist der Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das
laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen.
(5) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist die
Nachversteuerung insoweit beim Rechtsnachfolger vorzunehmen, als es
zu einer Buchwertfortführung kommt.
(6) Wechselt der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich auf eine andere Gewinnermittlung, ist
eine Nachversteuerung gemäß Abs. 3 bis 5 vorzunehmen. Die
Nachversteuerung unterbleibt, soweit und solange für jedes
Wirtschaftsjahr innerhalb des Nachversteuerungszeitraums durch
geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen wird, dass kein Sinken des
Eigenkapitals eingetreten ist. Erfolgt kein Nachweis, ist die
Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, für das kein
Nachweis erbracht wird.
(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das
Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der
Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist
auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des
Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu
erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn
des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der
anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln:
Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die
Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen
(anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der
Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der
Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu
multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.