Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 119 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

§ 119. (1) § 27 Abs. 3 ist auch auf Genußscheine und junge Aktien
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
(2) Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des § 28 Abs. 3.
(3) Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre
verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu
berücksichtigen.
(4) § 28 Abs. 6 gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten
berücksichtigt wurden.
(5) Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2
EStG 1972, insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf
Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von
Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7
einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28
Abs. 3 gleichzuhalten.