Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 117a

§ 117a. (1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden
Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den
Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht
zulässig,
- als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein
steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
- unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs. 7 Z 1 ein
Verlustabzug anzusetzen wäre.
(2) § 117 Abs. 7 Z 2 ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung
stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10%
sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen
Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen. Eine
Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des
§ 12 aus.