Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 115 Vorzeitige Abschreibung

§ 115. (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten
vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach § 8 Abs. 4
EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des
Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und
über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, und § 19 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben
worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß
dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs-
oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen
vorzunehmen.
(2) Wurden vorzeitige Abschreibungen von Teilherstellungskosten
vorgenommen, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989
abgelaufenen Wirtschaftsjahres angefallen sind, so kann von den
restlichen Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag geltend
gemacht werden.