Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 114 Absetzung für Abnutzung

§ 114. (1) Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern,
die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in
Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung
berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in
Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
(3) § 8 Abs. 3 einschließlich § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben
worden sind.
(4) Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972
für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft,
hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem
Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder
eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die
Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung
begründet.