Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 113 Bewertung

§ 113. (1) Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am
Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den
Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.
(2) Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem
Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.