Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 112 Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

§ 112. Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:
1. § 3 Z 31.
1a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989
bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne
des § 49 des Pensionskassengesetzes.
2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit
sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung
verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die
durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge
(steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer
freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge
(sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993
entfällt der Zuschlag im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG 1972 und
ist § 37 anzuwenden.
3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden,
die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem
1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge
können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach
Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.
4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis
zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem
1. Jänner 1989 erworben worden sind.
6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner
1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen
Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur
Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu
verwenden sind.
7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989
erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die
Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt
jedoch § 123.
8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor
dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der
Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.
9. § 107.
10. § 110.