Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 11 Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses

1) Steuerpflichtige, die den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die
angemessene Verzinsung des in einem
Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen
Eigenkapitalzuwachses auch außerbilanzmäßig als
Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag
ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung
des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs 8.
Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:

Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der gewichtete
durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden
Wirtschaftsjahres den höchsten gewichteten
durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines
vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt.
Dabei ist der höchste gewichtete durchschnittliche
Eigenkapitalstand innerhalb des
Beobachtungszeitraumes maßgeblich. Der
Beobachtungszeitraum umfaßt den Zeitraum ab Beginn
des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der
letzten sieben Wirtschaftsjahre vor jenem
Wirtschaftsjahr, in dem der Betriebsausgabenabzug
geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor
dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu
berücksichtigen.

Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand
eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem
Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt
durch die Zahl der Kalendertage des
Wirtschaftsjahres.

Als Eigenkapitalstand am Beginn des
Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende
Eigenkapital am Ende des Vorjahres (ohne
Jahresgewinn oder -verlust) laut dem Eigenkapital-
Evidenzkonto. Bei Eröffnung oder entgeltlichem
Erwerb eines Betriebes ist von einem
Eigenkapitalstand von Null auszugehen.

Der Eigenkapitalstand im Sinne der Z 3 wird erhöht
durch Zugänge und vermindert durch Abgänge:

Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des § 4
Abs 1 sowie alle Vermögensmehrungen im Sinne des §
8
Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und
zum Beginn des Wirtschaftsjahres der
steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres.

Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des § 4
Abs 1 sowie alle Vermögensminderungen im Sinne des
§ 8 Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und
zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu
berücksichtigende Verlust des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres.

Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen im
Sinne des § 10 Abs 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 an
Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften gilt für den
Anteilsinhaber abweichend von lit a und b
folgendes:

Die Einlage und die Entnahme der Beteiligung im
Sinne des § 4 Abs 1 bleiben außer Ansatz.

Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, durch die eine
Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als
Abgänge. Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4
Abs 12 gelten als Zugänge.

Beteiligungserträge gelten als Zugänge.


Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist,
dass ein Eigenkapital-Evidenzkonto eingerichtet
ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und
Abgänge (Z 4), den Endstand und den Betrag sowie
die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen
Jahresstands des Wirtschaftsjahres, für das der
Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, zu
umfassen. Weiters ist der entsprechende
Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre
seit dem Beginn des Betriebes, längstens aber für
den Zeitraum im Sinne der Z 1 letzter Satz,
auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die
Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen
Jahresstands, so ist ein berichtigtes
Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.

Der im Wirtschaftsjahr eintretende
Eigenkapitalzuwachs (Z 1 bis 5) ist angemessen zu
verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener,
den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
festsetzt. Der Zinssatz wird folgendermaßen
ermittelt: Der Durchschnitt der
Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.5 Renditen
auf dem inländischen Rentenmarkt der Statistischen
Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank
Spalte 8 Emittenten Gesamt oder einer
entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den
Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres
ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz
gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden
Kalenderjahr beginnen.

Für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2000
beginnen, beträgt der Zinssatz 4,9%

Im Falle der Übertragung eines Betriebes sind die
Verhältnisse beim Übertragenden sowie beim
Erwerber insoweit fortzuführen, als es zu einer
Buchwertfortführung kommt.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
und die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur
die Gesellschafter die Verzinsung im Sinne des Abs
1 als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist
nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die
Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines
Betriebes hält, für den der Gewinn unter Anwendung
des Abs 1 ermittelt werden kann.