Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 10c Befristete Sonderregelungen für eine vorzeitige Abschreibung bei
katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung bei Gebäuden und sonstigen
Wirtschaftsgütern

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden
(insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden) gilt Folgendes:
(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung
vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden
des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8
Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten
gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen
Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung
ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002
und vor dem 1. Jänner 2005 begonnen wird. Erstreckt sich die
Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem
31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen
Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum
31. Dezember 2004 anfallen.
(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine
Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der
Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine
vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist,
dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor
dem 1. Jänner 2005 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem
31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen
Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum
31. Dezember 2004 anfallen.

§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in-
und ausländischen Einkünfte.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im
§ 98 aufgezählten Einkünfte.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im
Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 975 Euro betragen.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.