Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer

§ 100. (1) Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25%
bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6.
(2) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß
§ 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99
Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die
Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
(3) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise
vorzuschreiben, wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig
gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99
Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene
Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 in jenem
Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach
Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil
ermittelt wird.
3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier
Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen
Immobilienfonds.