Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108f Lehrlingsausbildungsprämie

§ 108f. (1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die
Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine
Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.
(2) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht
ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines
begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in
einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der
Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten
Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu
erhöhen.
(3) Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein
Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 geltend gemacht wird, steht
keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des § 2
Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten
Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei
denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die
Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der
Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu
berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens
an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.