Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108e Befristete Investitionszuwachsprämie

§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10%
geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für
die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht
zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens
80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die
auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland
eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und
dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die
jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die
Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend
gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist
höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in
einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten
Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch
eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund
einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe
vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind
jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für
wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer zu berücksichtigen.