Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108d Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit
der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c
können geltend machen:
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer
Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2) Es betragen
1. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von
Gebäuden (§ 10c Abs. 1) 5% der Aufwendungen. Wird die
Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im
betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung
gemäß § 10a Abs. 3 oder § 10c Abs. 1 beansprucht werden;
2. die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von
sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) 10% der
Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für
das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr
keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht
werden.
(3) Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat
geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese
Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereicht werden.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch
Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und
Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu
berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind,
hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben
zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer zu berücksichtigen.