Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 108 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1
Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b
Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des
§ 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er
Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b
Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet.
Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des
§ 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMVG oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung
erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der
im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der
Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten
Prozentsatzes.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen
jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000
Euro erstattet werden.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen
Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse,
des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds
depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen
Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu
beantragen und dabei zu erklären, daß die in Abs. 1 und 2
angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist
mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines
unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung
des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem
prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags
zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer
(Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der
Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des
Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht
vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer
anzuführen.
(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei
dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser
Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an.
Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die
pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung
ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach
Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung
und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der
automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung
festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der
Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom
Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten
auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen
zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b
Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu
Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche
Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei
denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt
nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2
des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge
sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die
rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
abzuführen.
(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und
Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.