Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 107 Mietzinsbeihilfen

§ 107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen
als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann
der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten
Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der
Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:
a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
- nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung
BGBl. Nr. 409/1974,
- nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung
BGBl. Nr. 409/1974,
b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
(einer Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 520/1981,
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr.
139/1979,
- auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
- auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45
MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr.
161/2001.
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines
monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist
bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen
Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des
gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der
Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine
Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der
Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht
übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im
Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende
Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden
Betrag zu kürzen.
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht
werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der
Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen
Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag
erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag
erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein
Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht
flüssigzumachen.
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des
Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den
Betrag von jährlich 7 300 Euro nicht übersteigt. Diese
Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten
Personen um 1 825 Euro und für jede weitere der dort genannten
Personen um je 620 Euro.
(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten
Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche
Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese
Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.
(8) Als Einkommen gilt
1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das
durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei
letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der
steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den
§§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3,
34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;
2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen
nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres,
vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen
Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege-
oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und
Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die
rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung
beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des
erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des
gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je Quadratmeter der
Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung
hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde)
vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die
topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45
MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr.
161/2001, ist die schriftliche Aufforderung bzw. das
schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der
betreffenden Wohnung ist;
3. die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7
genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten
- die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten
Kalenderjahre,
- bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete
Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-,
Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene
Kalenderjahr.
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der
Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des
Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und
soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern
oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur
für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der
Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung
(Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich
das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen
insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge
sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte
Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der
Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter
Mietzins zu entrichten ist.