Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.