Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 104 Landarbeiterfreibetrag

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von
jährlich 171 Euro abzuziehen.
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder
überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der
Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres
Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der
Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den
Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen
Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.